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Wärmepumpe und Photovoltaik: die Reihenfolge der Förderung

Wärme wird bezuschusst, Strom vom Dach nicht, dafür anders begünstigt. Wer die beiden Wege verwechselt oder zu früh unterschreibt, verliert den Anspruch.

Stand: August 20268 Minuten Lesedauer

Passende Leistung: Heizungstechnik

Wärmepumpe und Photovoltaik werden im selben Atemzug geplant und laufen förderrechtlich auf zwei völlig verschiedenen Schienen. Der Heizungstausch wird bezuschusst. Es gibt einen Antrag, eine Bewilligung und einen Nachweis. Die Photovoltaikanlage bekommt keinen Zuschuss, sondern eine Vergütung für den eingespeisten Strom und eine steuerliche Begünstigung bei der Anschaffung. Wer beides in einem Vorgang denkt, sucht bei der einen Anlage ein Formular, das es nicht gibt, und übersieht bei der anderen eine Frist, die es sehr wohl gibt.

Der folgende Text nennt bewusst keine Sätze, Höchstbeträge oder Boni. Sie ändern sich mit jeder Novelle, und eine veraltete Zahl kostet mehr, als sie hilft. Was sich nicht ändert, ist die Reihenfolge der Schritte, und genau an ihr scheitern die meisten Anträge.

Wer wofür zuständig ist

Für den Austausch einer Heizung gegen ein System mit erneuerbaren Energien ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der maßgebliche Rahmen. Der Zuschuss für Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden läuft über die KfW; Anträge für die Gebäudehülle, für Anlagentechnik ohne Wärmeerzeuger und für die Fachplanung laufen über das BAFA. Beide Stellen gehören zum selben Programm, haben aber getrennte Portale, getrennte Fristen und getrennte Nachweise.

Die Photovoltaikanlage kennt diesen Weg nicht. Ihre Wirtschaftlichkeit entsteht aus drei anderen Quellen: der Einspeisevergütung nach dem EEG für den Strom, der ins Netz geht, dem eingesparten Netzbezug für den Strom, der im Haus bleibt, und dem Nullsteuersatz auf Lieferung und Installation typischer Anlagen auf und an Wohngebäuden. Letzterer wirkt beim Kauf und muss nirgends beantragt werden. Er steht in der Rechnung oder er steht nicht darin.

Der häufigste Irrtum

„Die Wallbox wird doch gefördert.“ Programme für Ladepunkte kommen und gehen, sind meist an Bedingungen wie eine eigene Photovoltaikanlage geknüpft und regelmäßig binnen Stunden ausgeschöpft. Ein Ladepunkt, dessen Rechnung nur mit Zuschuss aufgeht, ist selten der richtige Ladepunkt.

Antrag vor Auftrag: was das praktisch heißt

Die zentrale Regel der Zuschussförderung lautet: Der Antrag steht vor dem Vorhaben. Wer den Auftrag erteilt und danach den Antrag stellt, hat den Anspruch verloren, unabhängig davon, wie förderfähig die Anlage technisch wäre. Diese Regel ist kein Formfehler, sondern der Zweck der Förderung: Bezuschusst wird eine Investition, die ohne den Zuschuss nicht oder anders getroffen worden wäre.

Praktisch gelöst wird das über einen Liefer- und Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung: Der Vertrag wird geschlossen, entfaltet seine Wirkung aber erst mit der Bewilligung. Damit liegt ein bezifferter Auftrag vor, den der Antrag verlangt, ohne dass das Vorhaben im Sinne der Richtlinie begonnen hätte. Diese Klausel gehört in den Vertrag, bevor er unterschrieben wird, und nicht als Nachtrag hinterher.

  • Bestandsaufnahme und Heizlastberechnung. Sie entscheiden über System und Größe und sind selbst kein Vorhabensbeginn.
  • Angebot mit allen förderfähigen Positionen, getrennt von dem, was nicht förderfähig ist.
  • Vertrag mit aufschiebender Bedingung, unterschrieben, aber noch nicht wirksam.
  • Antrag im zuständigen Portal, mit Vertrag und den geforderten Bestätigungen.
  • Bewilligung abwarten, erst sie setzt den Vertrag in Kraft und gibt den Montagetermin frei.
  • Umsetzung, Inbetriebnahme, Fachunternehmererklärung.
  • Verwendungsnachweis innerhalb der Frist, mit Rechnungen und Nachweisen.

Zwischen Bewilligung und Verwendungsnachweis liegt eine Frist, die großzügig wirkt und im Sanierungsalltag knapp wird, sobald ein Bauteil fehlt oder ein Gewerk verschoben werden muss. Sie ist verlängerbar, aber nur auf Antrag und nur vor Ablauf.

Aus der Praxis

Woran Anträge scheitern

Die Ablehnungsgründe wiederholen sich. Keiner von ihnen hat mit der Technik zu tun, sie alle entstehen in den Wochen davor.

Fällt regelmäßig aus der Förderung

  • Der Auftrag wurde vor dem Antrag erteilt. Ohne aufschiebende Bedingung ist das der endgültige Verlust des Anspruchs.
  • Die Anlage wurde vor der Bewilligung montiert, weil der Termin gerade frei war.
  • Der Verwendungsnachweis kam nach Fristablauf; eine Verlängerung wurde nicht rechtzeitig beantragt.
  • Auf der Rechnung stehen förderfähige und nicht förderfähige Positionen in einer Summe.
  • Das Gerät steht nicht auf der Liste förderfähiger Anlagen. Maßgeblich ist die eingetragene Typenbezeichnung, nicht die Produktfamilie.

Vorher zu klären

  • Wer stellt den Antrag: Eigentum, Verwaltung oder eine bevollmächtigte Person? Bei mehreren Eigentümern ist die Vollmacht Teil der Unterlagen.
  • Liegt das Gebäude in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ist der Beschluss vor dem Antrag nötig, nicht danach.
  • Vermietete Einheiten, gemischte Nutzung und Nichtwohngebäude folgen abweichenden Regeln.
  • Läuft parallel eine Sanierung der Hülle, ist zu prüfen, welche Maßnahme in welchem Portal beantragt wird.

Trägt den Antrag

  • Der Vertrag enthält die aufschiebende Bedingung im Wortlaut und nicht als mündliche Zusage.
  • Die förderfähigen Positionen sind im Angebot einzeln ausgewiesen. Die Rechnung übernimmt diese Gliederung später unverändert.
  • Die Fachunternehmererklärung ist Teil des Auftrags und keine Gefälligkeit im Nachhinein.
  • Die Inbetriebnahme ist dokumentiert: Datum, Anlagendaten, Messwerte.

Die Förderung entscheidet sich nicht am Tag der Montage, sondern in der Woche vor der Unterschrift. Deshalb wird die Antragslage vor dem Angebot geprüft, und nicht, wenn das Gerät schon geliefert ist.

Wenn der Zuschuss nicht der beste Weg ist

Für selbstgenutztes Wohneigentum gibt es neben dem Zuschuss die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen: Ein Teil der Kosten wird über mehrere Jahre von der Steuerschuld abgezogen. Beides zusammen ist ausgeschlossen: es gilt entweder der Zuschuss oder die Steuerermäßigung. Welcher Weg mehr bringt, hängt an der Steuerlast und an der Frage, ob die Maßnahme überhaupt in ein Antragsfenster passt.

Der Vorteil der steuerlichen Variante ist ihre Ruhe: kein Portal, keine Bewilligung, keine Frist zwischen Antrag und Montage. Der Nachweis läuft über die Steuererklärung und eine Bescheinigung des ausführenden Betriebs. Der Nachteil ist die Streckung über mehrere Jahre und die Bindung an eine ausreichende Steuerschuld.

Zwei Wege, eine Entscheidung

Die Wahl fällt vor dem Auftrag, nicht danach. Sie gehört deshalb in dasselbe Gespräch wie die Frage nach Wärmequelle und Heizflächen, und nicht in die Zeit, in der die Anlage bereits läuft.

Photovoltaik: keine Bewilligung, aber Fristen

Bei der Photovoltaikanlage gibt es nichts zu bewilligen, und trotzdem einen Ablauf, der eingehalten werden muss. Vor der Errichtung steht die Anmeldung beim Netzbetreiber; er prüft den Anschluss und setzt gegebenenfalls Auflagen. Nach der Inbetriebnahme folgt die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur innerhalb einer festen Frist. Wird sie versäumt, kann die Vergütung für den betroffenen Zeitraum entfallen.

Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und ist ab dann für zwanzig Jahre festgeschrieben. Sie sinkt in regelmäßigen Schritten für neu in Betrieb genommene Anlagen. Wer plant, rechnet deshalb mit dem Satz, der zum voraussichtlichen Inbetriebnahmetag gilt, und nicht mit dem heutigen.

  • Anmeldung beim Netzbetreiber vor der Errichtung, durch einen im Installateurverzeichnis eingetragenen Betrieb.
  • Inbetriebnahmeprotokoll und Zählerwechsel. Der alte Zähler darf nicht rückwärts laufen.
  • Registrierung im Marktstammdatenregister innerhalb der Frist nach Inbetriebnahme.
  • Klärung mit dem Finanzamt, ob und wie die Einspeisung steuerlich zu behandeln ist.

Die Anmeldung ist keine Formalie am Rande: Sie darf nur ein Betrieb vornehmen, der im Installateurverzeichnis des zuständigen Netzbetreibers eingetragen ist. Fehlt dieser Eintrag, wird die Anlage nicht angeschlossen, unabhängig davon, wie sauber sie montiert ist.

Vorab geklärt

Fragen zur Förderung

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Ob eine Wärmepumpe im vorhandenen Haus funktioniert und was eine Anlage auf dem Dach tatsächlich einbringt: beides entscheidet sich vor dem Antrag.

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