Wärmepumpe im Altbau: der Test, der die Frage beantwortet
Nicht das Baujahr entscheidet, sondern die Vorlauftemperatur am kalten Tag — mit dem vorhandenen Kessel in einer Heizperiode selbst zu ermitteln.
Wärme wird bezuschusst, Strom vom Dach nicht, dafür anders begünstigt. Wer die beiden Wege verwechselt oder zu früh unterschreibt, verliert den Anspruch.
Passende Leistung: Heizungstechnik
Wärmepumpe und Photovoltaik werden im selben Atemzug geplant und laufen förderrechtlich auf zwei völlig verschiedenen Schienen. Der Heizungstausch wird bezuschusst. Es gibt einen Antrag, eine Bewilligung und einen Nachweis. Die Photovoltaikanlage bekommt keinen Zuschuss, sondern eine Vergütung für den eingespeisten Strom und eine steuerliche Begünstigung bei der Anschaffung. Wer beides in einem Vorgang denkt, sucht bei der einen Anlage ein Formular, das es nicht gibt, und übersieht bei der anderen eine Frist, die es sehr wohl gibt.
Der folgende Text nennt bewusst keine Sätze, Höchstbeträge oder Boni. Sie ändern sich mit jeder Novelle, und eine veraltete Zahl kostet mehr, als sie hilft. Was sich nicht ändert, ist die Reihenfolge der Schritte, und genau an ihr scheitern die meisten Anträge.
Für den Austausch einer Heizung gegen ein System mit erneuerbaren Energien ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der maßgebliche Rahmen. Der Zuschuss für Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden läuft über die KfW; Anträge für die Gebäudehülle, für Anlagentechnik ohne Wärmeerzeuger und für die Fachplanung laufen über das BAFA. Beide Stellen gehören zum selben Programm, haben aber getrennte Portale, getrennte Fristen und getrennte Nachweise.
Die Photovoltaikanlage kennt diesen Weg nicht. Ihre Wirtschaftlichkeit entsteht aus drei anderen Quellen: der Einspeisevergütung nach dem EEG für den Strom, der ins Netz geht, dem eingesparten Netzbezug für den Strom, der im Haus bleibt, und dem Nullsteuersatz auf Lieferung und Installation typischer Anlagen auf und an Wohngebäuden. Letzterer wirkt beim Kauf und muss nirgends beantragt werden. Er steht in der Rechnung oder er steht nicht darin.
Der häufigste Irrtum
„Die Wallbox wird doch gefördert.“ Programme für Ladepunkte kommen und gehen, sind meist an Bedingungen wie eine eigene Photovoltaikanlage geknüpft und regelmäßig binnen Stunden ausgeschöpft. Ein Ladepunkt, dessen Rechnung nur mit Zuschuss aufgeht, ist selten der richtige Ladepunkt.
Die zentrale Regel der Zuschussförderung lautet: Der Antrag steht vor dem Vorhaben. Wer den Auftrag erteilt und danach den Antrag stellt, hat den Anspruch verloren, unabhängig davon, wie förderfähig die Anlage technisch wäre. Diese Regel ist kein Formfehler, sondern der Zweck der Förderung: Bezuschusst wird eine Investition, die ohne den Zuschuss nicht oder anders getroffen worden wäre.
Praktisch gelöst wird das über einen Liefer- und Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung: Der Vertrag wird geschlossen, entfaltet seine Wirkung aber erst mit der Bewilligung. Damit liegt ein bezifferter Auftrag vor, den der Antrag verlangt, ohne dass das Vorhaben im Sinne der Richtlinie begonnen hätte. Diese Klausel gehört in den Vertrag, bevor er unterschrieben wird, und nicht als Nachtrag hinterher.
Zwischen Bewilligung und Verwendungsnachweis liegt eine Frist, die großzügig wirkt und im Sanierungsalltag knapp wird, sobald ein Bauteil fehlt oder ein Gewerk verschoben werden muss. Sie ist verlängerbar, aber nur auf Antrag und nur vor Ablauf.
Die Ablehnungsgründe wiederholen sich. Keiner von ihnen hat mit der Technik zu tun, sie alle entstehen in den Wochen davor.
Die Förderung entscheidet sich nicht am Tag der Montage, sondern in der Woche vor der Unterschrift. Deshalb wird die Antragslage vor dem Angebot geprüft, und nicht, wenn das Gerät schon geliefert ist.
Für selbstgenutztes Wohneigentum gibt es neben dem Zuschuss die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen: Ein Teil der Kosten wird über mehrere Jahre von der Steuerschuld abgezogen. Beides zusammen ist ausgeschlossen: es gilt entweder der Zuschuss oder die Steuerermäßigung. Welcher Weg mehr bringt, hängt an der Steuerlast und an der Frage, ob die Maßnahme überhaupt in ein Antragsfenster passt.
Der Vorteil der steuerlichen Variante ist ihre Ruhe: kein Portal, keine Bewilligung, keine Frist zwischen Antrag und Montage. Der Nachweis läuft über die Steuererklärung und eine Bescheinigung des ausführenden Betriebs. Der Nachteil ist die Streckung über mehrere Jahre und die Bindung an eine ausreichende Steuerschuld.
Zwei Wege, eine Entscheidung
Die Wahl fällt vor dem Auftrag, nicht danach. Sie gehört deshalb in dasselbe Gespräch wie die Frage nach Wärmequelle und Heizflächen, und nicht in die Zeit, in der die Anlage bereits läuft.
Bei der Photovoltaikanlage gibt es nichts zu bewilligen, und trotzdem einen Ablauf, der eingehalten werden muss. Vor der Errichtung steht die Anmeldung beim Netzbetreiber; er prüft den Anschluss und setzt gegebenenfalls Auflagen. Nach der Inbetriebnahme folgt die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur innerhalb einer festen Frist. Wird sie versäumt, kann die Vergütung für den betroffenen Zeitraum entfallen.
Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und ist ab dann für zwanzig Jahre festgeschrieben. Sie sinkt in regelmäßigen Schritten für neu in Betrieb genommene Anlagen. Wer plant, rechnet deshalb mit dem Satz, der zum voraussichtlichen Inbetriebnahmetag gilt, und nicht mit dem heutigen.
Die Anmeldung ist keine Formalie am Rande: Sie darf nur ein Betrieb vornehmen, der im Installateurverzeichnis des zuständigen Netzbetreibers eingetragen ist. Fehlt dieser Eintrag, wird die Anlage nicht angeschlossen, unabhängig davon, wie sauber sie montiert ist.
Ob eine Wärmepumpe im vorhandenen Haus funktioniert und was eine Anlage auf dem Dach tatsächlich einbringt: beides entscheidet sich vor dem Antrag.
Nicht das Baujahr entscheidet, sondern die Vorlauftemperatur am kalten Tag — mit dem vorhandenen Kessel in einer Heizperiode selbst zu ermitteln.
Jahresertrag, Eigenverbrauchsquote und Autarkiegrad klingen ähnlich und beschreiben Verschiedenes. Wer sie verwechselt, plant an seinem Verbrauch vorbei.
Ein Speicher spart nicht Strom, sondern die Differenz zwischen Bezugspreis und Einspeisevergütung. Daraus folgt alles Weitere, auch wann er warten kann.
Die Bestandsaufnahme klärt Technik und Förderweg in einem Termin, und der Vertrag bekommt die Klausel, die den Anspruch erhält.