Wasserschaden: die ersten 24 Stunden
Abstellen, sichern, dokumentieren, melden: in dieser Reihenfolge. Was in den ersten Stunden versäumt wird, ist später weder trocken noch nachweisbar.
Drei Verträge, drei Zuständigkeiten, und eine Reihe von Ursachen, die keiner davon deckt. Ein Überblick darüber, was die Abrechnung tragen muss.
Passende Leistung: Gebäudetrocknung
Nach einem Wasserschaden treffen drei Verträge aufeinander, die selten dieselbe Person abgeschlossen hat: die Gebäudeversicherung, die Hausratversicherung und, wenn jemand anders den Schaden verursacht hat, dessen Haftpflichtversicherung. Sie regulieren getrennt, verlangen getrennte Meldungen und decken unterschiedliche Dinge. Die Trocknung selbst gehört üblicherweise zum Gebäudeschaden, weil sie an der Bausubstanz arbeitet.
Was tatsächlich gilt, steht in den Bedingungen des eigenen Vertrags. Die folgende Übersicht beschreibt den Regelfall und ersetzt diesen Blick nicht, vor allem dort nicht, wo es um Zusatzbausteine geht.
Entscheidend ist nicht, wo das Wasser steht, sondern was beschädigt wurde und wer den Austritt verursacht hat.
| Gebäudeversicherungalles, was fest zum Haus gehört | Hausratversicherungalles, was beim Umzug mitkäme | Haftpflicht des Verursacherswenn ein Dritter den Schaden ausgelöst hat | |
|---|---|---|---|
| Deckt üblicherweise | Estrich, Wände, Decken, Bodenbeläge, Einbauküche je nach Vertrag, fest verlegte Leitungen | Möbel, Teppiche, Elektrogeräte, Kleidung, persönliche Gegenstände | den Schaden, den der Verursacher an fremdem Eigentum angerichtet hat |
| Trocknung | in aller Regel eingeschlossen, da sie am Bauteil arbeitet | nicht, die Geräte trocknen das Gebäude, nicht den Hausrat | ja, im Rahmen des zu ersetzenden Schadens |
| Wer meldet | Eigentum oder Verwaltung | die Person, die die Wohnung bewohnt | der Verursacher bei seiner eigenen Versicherung |
| Wer beauftragt die Arbeiten | Eigentum oder Verwaltung, nicht der Versicherer | die betroffene Person selbst | die geschädigte Seite; der Verursacher tritt nur als Melder auf |
| Ersatzmaßstab | üblicherweise Neuwert im Rahmen der Bedingungen | Neuwert oder Zeitwert, je nach Vertrag und Alter der Sache | der Zeitwert des beschädigten Gegenstands |
| Häufiger Streitpunkt | Abgrenzung zwischen Schadenbeseitigung und ohnehin fälliger Instandsetzung | Belege für Anschaffungswert und Alter | Nachweis des Verschuldens und der Ursache |
alles, was fest zum Haus gehört
alles, was beim Umzug mitkäme
wenn ein Dritter den Schaden ausgelöst hat
Der Regelfall, nicht die Zusage: Deckungsumfang, Selbstbeteiligung und Zusatzbausteine unterscheiden sich von Vertrag zu Vertrag. Maßgeblich sind allein die vereinbarten Bedingungen, bei Wohnungseigentum zusätzlich die Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum.
Die Gebäudeversicherung deckt in ihrem Grundumfang Leitungswasser, also Wasser, das bestimmungswidrig aus Rohren, Anlagen oder angeschlossenen Geräten austritt. Der Begriff ist enger, als er wirkt: Eine ganze Reihe von Wasserschäden fällt nicht darunter und ist nur über zusätzliche Bausteine gedeckt.
Obliegenheiten
Verträge verlangen mehr als eine Meldung: unverzügliche Anzeige, Schadenminderung, die Erhaltung der Schadenstelle bis zur Besichtigung und bei längerer Abwesenheit die regelmäßige Kontrolle des Gebäudes. Wer eine dieser Pflichten verletzt, riskiert eine Kürzung, unabhängig davon, ob der Schaden im Übrigen gedeckt wäre.
Regulierungen scheitern selten am Vertrag und häufig an dem, was nicht belegt werden kann. Die folgenden Punkte entstehen während der Arbeiten, nicht danach.
Zugesagt wird die Grundlage für die Erstattung, nicht die Erstattung selbst: Was ein Versicherer zahlt, entscheidet sein Vertrag. Was ein Betrieb dafür liefern kann, ist eine Dokumentation, an der es nicht scheitert.
In der Mietwohnung liegt der Gebäudeschaden bei der Eigentümerseite und der Hausratschaden bei der Mieterseite. Die Trocknung beauftragt deshalb die Vermietung oder die Verwaltung, auch dann, wenn die Mietpartei den Schaden gemeldet hat. Die Nutzungseinschränkung während der Trocknung kann eine Mietminderung rechtfertigen; sie richtet sich nach Dauer und Umfang und ist eine Frage zwischen den Mietparteien, nicht zwischen Betrieb und Versicherer.
In der Wohnungseigentümergemeinschaft verläuft die Grenze zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum, und sie verläuft nicht dort, wo die Wohnungstür steht. Leitungen bis zur Abzweigung in die Einheit gehören üblicherweise zur Gemeinschaft, der Estrich häufig ebenfalls, Bodenbelag und Innenausbau dagegen zum Sondereigentum. Die Zuordnung entscheidet, wer beauftragt und über wen abgerechnet wird. Sie steht in der Teilungserklärung.
Zwei Rechnungen sind der Regelfall
Trocknung und Instandsetzung landen häufig bei verschiedenen Adressaten: Die Trocknung des Estrichs rechnet über die Gebäudeversicherung ab, der beschädigte Teppich darüber über den Hausrat. Getrennte Positionen im Angebot ersparen die spätere Aufteilung einer Sammelrechnung.
Die Regulierung entscheidet sich in den Stunden, in denen noch niemand an sie denkt.
Abstellen, sichern, dokumentieren, melden: in dieser Reihenfolge. Was in den ersten Stunden versäumt wird, ist später weder trocken noch nachweisbar.
Messreihe, Geräteprotokoll und getrennte Abrechnung entstehen während der Trocknung, nicht am Ende, wenn der Versicherer nachfragt.