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Trocknung und Versicherung: wer zahlt was

Drei Verträge, drei Zuständigkeiten, und eine Reihe von Ursachen, die keiner davon deckt. Ein Überblick darüber, was die Abrechnung tragen muss.

Stand: August 20267 Minuten Lesedauer

Passende Leistung: Gebäudetrocknung

Nach einem Wasserschaden treffen drei Verträge aufeinander, die selten dieselbe Person abgeschlossen hat: die Gebäudeversicherung, die Hausratversicherung und, wenn jemand anders den Schaden verursacht hat, dessen Haftpflichtversicherung. Sie regulieren getrennt, verlangen getrennte Meldungen und decken unterschiedliche Dinge. Die Trocknung selbst gehört üblicherweise zum Gebäudeschaden, weil sie an der Bausubstanz arbeitet.

Was tatsächlich gilt, steht in den Bedingungen des eigenen Vertrags. Die folgende Übersicht beschreibt den Regelfall und ersetzt diesen Blick nicht, vor allem dort nicht, wo es um Zusatzbausteine geht.

Zuständigkeit

Drei Verträge, drei Gegenstände

Entscheidend ist nicht, wo das Wasser steht, sondern was beschädigt wurde und wer den Austritt verursacht hat.

Gebäudeversicherung

alles, was fest zum Haus gehört

Deckt üblicherweise
Estrich, Wände, Decken, Bodenbeläge, Einbauküche je nach Vertrag, fest verlegte Leitungen
Trocknung
in aller Regel eingeschlossen, da sie am Bauteil arbeitet
Wer meldet
Eigentum oder Verwaltung
Wer beauftragt die Arbeiten
Eigentum oder Verwaltung, nicht der Versicherer
Ersatzmaßstab
üblicherweise Neuwert im Rahmen der Bedingungen
Häufiger Streitpunkt
Abgrenzung zwischen Schadenbeseitigung und ohnehin fälliger Instandsetzung

Hausratversicherung

alles, was beim Umzug mitkäme

Deckt üblicherweise
Möbel, Teppiche, Elektrogeräte, Kleidung, persönliche Gegenstände
Trocknung
nicht, die Geräte trocknen das Gebäude, nicht den Hausrat
Wer meldet
die Person, die die Wohnung bewohnt
Wer beauftragt die Arbeiten
die betroffene Person selbst
Ersatzmaßstab
Neuwert oder Zeitwert, je nach Vertrag und Alter der Sache
Häufiger Streitpunkt
Belege für Anschaffungswert und Alter

Haftpflicht des Verursachers

wenn ein Dritter den Schaden ausgelöst hat

Deckt üblicherweise
den Schaden, den der Verursacher an fremdem Eigentum angerichtet hat
Trocknung
ja, im Rahmen des zu ersetzenden Schadens
Wer meldet
der Verursacher bei seiner eigenen Versicherung
Wer beauftragt die Arbeiten
die geschädigte Seite; der Verursacher tritt nur als Melder auf
Ersatzmaßstab
der Zeitwert des beschädigten Gegenstands
Häufiger Streitpunkt
Nachweis des Verschuldens und der Ursache

Der Regelfall, nicht die Zusage: Deckungsumfang, Selbstbeteiligung und Zusatzbausteine unterscheiden sich von Vertrag zu Vertrag. Maßgeblich sind allein die vereinbarten Bedingungen, bei Wohnungseigentum zusätzlich die Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum.

Was der Leitungswasserschutz nicht abdeckt

Die Gebäudeversicherung deckt in ihrem Grundumfang Leitungswasser, also Wasser, das bestimmungswidrig aus Rohren, Anlagen oder angeschlossenen Geräten austritt. Der Begriff ist enger, als er wirkt: Eine ganze Reihe von Wasserschäden fällt nicht darunter und ist nur über zusätzliche Bausteine gedeckt.

  • Eindringendes Regenwasser durch ein undichtes Dach oder ein offenes Fenster: kein Leitungswasser.
  • Rückstau aus der Kanalisation nach Starkregen, üblicherweise nur mit dem Baustein für Elementarschäden.
  • Hochwasser, Überschwemmung und aufsteigendes Grundwasser: ebenfalls Elementarschäden.
  • Wasser aus einem Aquarium, Wasserbett oder einer nicht angeschlossenen Anlage: vertragsabhängig.
  • Schäden durch dauerhafte Feuchte, die über lange Zeit unbemerkt blieb. Hier steht regelmäßig die Frage der Obliegenheiten im Raum.
  • Frostschäden an Leitungen in ungeheizten Räumen, wenn die Heizpflicht verletzt wurde.

Obliegenheiten

Verträge verlangen mehr als eine Meldung: unverzügliche Anzeige, Schadenminderung, die Erhaltung der Schadenstelle bis zur Besichtigung und bei längerer Abwesenheit die regelmäßige Kontrolle des Gebäudes. Wer eine dieser Pflichten verletzt, riskiert eine Kürzung, unabhängig davon, ob der Schaden im Übrigen gedeckt wäre.

Abrechnung

Was die Unterlagen tragen müssen

Regulierungen scheitern selten am Vertrag und häufig an dem, was nicht belegt werden kann. Die folgenden Punkte entstehen während der Arbeiten, nicht danach.

Gehört in die Akte

  • Schadenaufnahme vom ersten Termin: Fotos, Messstellen, Bauteilaufbau, vermutete Ursache.
  • Messreihe über die gesamte Laufzeit: dieselben Messstellen, mit Datum und Wert.
  • Geräteliste mit Standort, Typ und Laufzeit je Gerät.
  • Stromverbrauch der Trocknungsgeräte, über einen Zwischenzähler getrennt erfasst.
  • Freimessung am Ende: der Nachweis, dass der Zielwert erreicht ist.
  • Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Positionen: Anfahrt, Arbeitszeit, Material, Geräteeinsatz, Strom.

Führt regelmäßig zu Rückfragen

  • Positionen, die Schadenbeseitigung und ohnehin geplante Modernisierung vermischen.
  • Ein Bodenbelag, der vollständig erneuert wird, obwohl nur ein Raum betroffen war. Die Frage nach der optischen Einheit ist vertragsabhängig.
  • Trocknungszeiten ohne begleitende Messwerte.
  • Arbeiten, die vor der Besichtigung durch den Versicherer abgeschlossen wurden, ohne dass der Zustand dokumentiert war.

Wird selten erstattet

  • Stromkosten ohne Zwischenzähler. Sie lassen sich nachträglich nicht von der Haushaltsrechnung trennen.
  • Suchöffnungen, die vor jeder Messung und ohne Befund angelegt wurden.
  • Eigenleistungen ohne Nachweis von Material und Zeit.
  • Folgeschäden, die durch verzögerte Meldung oder unterlassene Schadenminderung entstanden sind.

Zugesagt wird die Grundlage für die Erstattung, nicht die Erstattung selbst: Was ein Versicherer zahlt, entscheidet sein Vertrag. Was ein Betrieb dafür liefern kann, ist eine Dokumentation, an der es nicht scheitert.

Mietwohnung, Eigentumswohnung, Verwaltung

In der Mietwohnung liegt der Gebäudeschaden bei der Eigentümerseite und der Hausratschaden bei der Mieterseite. Die Trocknung beauftragt deshalb die Vermietung oder die Verwaltung, auch dann, wenn die Mietpartei den Schaden gemeldet hat. Die Nutzungseinschränkung während der Trocknung kann eine Mietminderung rechtfertigen; sie richtet sich nach Dauer und Umfang und ist eine Frage zwischen den Mietparteien, nicht zwischen Betrieb und Versicherer.

In der Wohnungseigentümergemeinschaft verläuft die Grenze zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum, und sie verläuft nicht dort, wo die Wohnungstür steht. Leitungen bis zur Abzweigung in die Einheit gehören üblicherweise zur Gemeinschaft, der Estrich häufig ebenfalls, Bodenbelag und Innenausbau dagegen zum Sondereigentum. Die Zuordnung entscheidet, wer beauftragt und über wen abgerechnet wird. Sie steht in der Teilungserklärung.

Zwei Rechnungen sind der Regelfall

Trocknung und Instandsetzung landen häufig bei verschiedenen Adressaten: Die Trocknung des Estrichs rechnet über die Gebäudeversicherung ab, der beschädigte Teppich darüber über den Hausrat. Getrennte Positionen im Angebot ersparen die spätere Aufteilung einer Sammelrechnung.

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Unterlagen, an denen es nicht scheitert

Messreihe, Geräteprotokoll und getrennte Abrechnung entstehen während der Trocknung, nicht am Ende, wenn der Versicherer nachfragt.

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